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Mit der Einführung der PSA-Verordnung (PSA-V) im Jahr 2014 wurden die bis dahin gültigen gesetzlichen Vorgaben für Holzmastbesteigungen aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung aufgehoben. Laut PSA-V § 14 Abs.4 Z3 muss die Sicherungsausrüstung so am Mast verankert werden, dass ein Abrutschen/Abstürzen und die daraus resultierenden, teilweise schweren Unfallfolgen verhindert werden. Dadurch ist eine alleinige Sicherung mit einem Halteseil rund um den Mast gesetzlich nicht mehr gedeckt. Weiters ist für den Fall eines Absturzes durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.
Das “Sichern mit Positionierer” ist nicht mehr ausreichend.
Bei Holzmastbesteigungen von Einfachmaste und A-Maste ist die Verwendung eines Bypasses (= Klemmseil) die einfachste gesetzeskonforme Sicherungsvariante. Das Halteseil wird durch die Ösen des Bypasses durchgeführt und schließt somit den Holzmast ein. Durch die Klemmwirkung und die zusätzliche gummierte Oberfläche, wird der Holzmaststeiger im Falle eines Sturzes sofort aufgefangen und so das Verletzungsrisiko minimiert. Darüber hinaus erleichtert der Bypass das Arbeiten am Holzmasten selbst. Denn durch die Klemmwirkung wird die Arbeitsplatzposition dauerhaft gehalten.
Wie in der PSA-V verankert ist eine unverzügliche Rettung der verunfallten Person in jedem Fall zu gewährleisten. Arbeitnehmer*innen müssen demnach mindestens einmal jährlich Übungen zu Berge- und Rettungsmaßnahmen absolvieren. Um eine verunfallte Person aus erhöhter Position schnellstmöglich retten zu können, ist ein Rettungskonzept erforderlich. Mit einem Rettungsset kann eine verunfallte Person durch die Hilfe des Arbeitskollegen / der Arbeitskollegin unverzüglich gerettet werden. Somit können schwere Unfallschäden vermieden werden.
Die Anwendung eines Bypasses auf Doppelmaste, Doppel A-Maste sowie Maste mit Kabelführungen oder Schaltantrieben ist in der Praxis nicht immer möglich oder sicher. Um das Risiko von schweren Verletzungen durch Absturz an diesen Mastformen zu verringern, muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Evaluierung mit Risikobewertung festlegen welche Sicherung auf welchen Mast Typ anzuwenden ist. Ziel muss immer die Sicherheit der Anwender*innen sein.
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Nachträgliche Anmerkung zum Entstehen dieses Newseintrags:
Hoehenwerkstatt hat das Thema aufgegriffen, da nach einem uns vorliegenden Email des ZAI (Zentrales Arbeitsinspektorat) Handlungsbedarf gegeben ist. Das ZAI sieht Steigen nur mit Positionierer und Steigeisen nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als ausreichend an. Das ZAI schlägt in einer Antwort auf eine Anfrage zu dem Thema, den Bypass als bervorzugte Sicherungsmethode vor. Wir stellen hier den Bypass vor, sehen ihn aber nicht als Allheilmittel für alle Anwendungsfälle. Weitere Evaluierungen, zum Beispiel wie an einem Doppelmast oder einem Mast mit Kabelführung gesichert werden soll, sind notwendig. Es gibt Anwender, die möglichst viel mit Hubarbeitsbühnen erledigen, andere setzen Teleskopstangen zum Einhängen einer zusätzlichen Seilsicherung vom Boden aus ein. Wir bleiben an dem Thema jedenfalls dran!